Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Holztechnik Volk

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Holztechnik Volk (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).

  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  3. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

  2. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

  3. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Werkleistung erbringen lassen zu wollen. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werkstatt/Lager. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen für Verbraucher enthalten bzw. wird gesondert ausgewiesen.

  2. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden Zuschläge berechnet, sofern dies vertraglich vereinbart oder branchenüblich ist.

  3. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen oder gelieferte Materialien zu verlangen (gemäß § 632a BGB).

  5. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern.

§ 4 Lieferung, Montage und Mitwirkungspflichten

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Liefer- bzw. Montagetermin die Baustelle zugänglich und für die Montagearbeiten vorbereitet ist (z.B. Stromanschluss, Baufreiheit).

  2. Verzögert sich die Aufnahme oder der Fortgang der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so haftet dieser für die entstandenen Wartezeiten und Mehrkosten.

  3. Werden Montageleistungen vereinbart, so setzen diese normale Einbaubedingungen voraus. Erschwernisse (z.B. Leitungen unter Putz, die nicht angezeigt wurden) werden gesondert berechnet.

§ 5 Werkstoffeigenschaften (Holz und Kunststoff)

  1. Holz: Holz ist ein Naturprodukt; seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften sind beim Kauf zu beachten. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls kann es zu Maßänderungen durch Quellen und Schwinden kommen (sog. „Arbeiten“ des Holzes), die raumklimatisch bedingt sind. Auch dies stellt keinen Mangel dar.

  2. Kunststoff: Bei der Verarbeitung von Kunststoffen (z.B. Fenster, Plattenwerkstoffe) sind geringfügige Farbausbleichungen durch UV-Einstrahlung oder thermische Ausdehnungen bei Temperaturschwankungen materialbedingt und stellen keinen Mangel dar, sofern sie innerhalb der zulässigen Toleranzen der Hersteller liegen.

§ 6 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der Leistung hat eine Abnahme zu erfolgen.

  2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels abnimmt.

  3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme verweigert werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte des BGB.

  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, leistet der Auftragnehmer für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

  3. Offensichtliche Mängel sind vom Unternehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

  4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Pflegefehler an geölten/lackierten Oberflächen oder Kunststoffoberflächen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

  2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

  4. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

§ 9 Streitbeilegung (Verbraucherinfo)

Der Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Bayern). Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.